Rechtsprechung
BFH, 16.09.2008 - X S 19/08 (PKH) |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,16667) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Erneuter Antrag auf Prozesskostenhilfe; Anhörungsrüge
- Judicialis
FGO § 133a
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- datenbank.nwb.de
Erneuter Antrag auf Prozesskostenhilfe; Erhebung einer Anhörungsrüge
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BFH, 21.11.2007 - X S 32/07
Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bei erneutem Antrag auf Prozesskostenhilfe
Auszug aus BFH, 16.09.2008 - X S 19/08
Diesen Antrag verwarf der angerufene Senat durch Beschluss vom 21. November 2007 X S 32/07 (PKH) als unzulässig.Auf den gegenüber dem Antragsteller ergangenen Beschluss vom 21. November 2007 X S 32/07 (PKH) wird Bezug genommen.
- BFH, 16.09.2008 - X S 20/08
Rechtliches Gehör
Auszug aus BFH, 16.09.2008 - X S 19/08
Hiergegen erhob der Antragsteller Anhörungsrüge, welche beim angerufenen Senat unter dem Az. X S 20/08 geführt wird.Dies trifft, wie im Beschluss vom 16. September 2008 X S 20/08 im Einzelnen dargelegt ist, nicht zu.
- BFH, 17.03.2008 - X B 93/07
Protokollberichtigung: protokollierungspflichtige Vorgänge, Protokollfälschung, …
Auszug aus BFH, 16.09.2008 - X S 19/08
Mit Beschluss vom 17. März 2008 X B 93/07 wies der angerufene Senat die Beschwerde zurück. - BFH, 21.08.2007 - X S 16/07
Protokollberichtigung
Auszug aus BFH, 16.09.2008 - X S 19/08
Durch Beschluss vom 21. August 2007 X S 16/07 (PKH) hat der angerufene Senat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, die gegen die Ablehnung des Antrags auf Protokollberichtigung gerichtete Beschwerde habe keine hinreichende Erfolgsaussicht. - BFH, 17.03.2008 - X S 6/08
Rechtsschutzbedürfnis für erneuten Antrag auf Prozesskostenhilfe
Auszug aus BFH, 16.09.2008 - X S 19/08
Diesen Antrag verwarf der angerufene Senat durch Beschluss vom 17. März 2008 X S 6/08 (PKH) ebenfalls als unzulässig.